Die Gesamtfassung der COVID-19-Maßnahmenverordnung (vormals Lockerungsverordnung) kann online im Rechtsinformationssystem abgerufen werden. Beim Sport-Treiben selbst gibt es nach wie vor keine Abstandsregelung.
Freiluft-Veranstaltungen
Für Veranstaltungen im Freien gilt, dass ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze maximal 100 Personen teilnehmen dürfen, wobei Personen, die für die Durchführung verantwortlich sind, nicht einzurechnen sind. In der Leichtathletik sind daher weiterhin Athlet/innen, Trainer/innen und Begleitpersonen als "Zuschauer/innen" im Sinne der Verordnung zu zählen. Sollten mehr als 100 Personen anwesend sein, müssen alle einen Sitzplätze zugewiesen bekommen. Ab 250 Personen ist eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde notwendig, daher ist es ratsam, diese Grenze nicht zu überschreiten. Theoretisch wären dann laut Verordnung sogar 3.000 Personen zulässig.
Die Interpretation der derzeit geltenden Verordnung für Laufveranstaltungen außerhalb des Stadions ist unbedingt separat mit der jeweils zuständigen Behörde zu klären, da es hier österreichweit zu unterschiedlichsten Auslegungen kommt.
NEU: Zusätzliche Regeln in den Bundesländern
Waren es bisher die Regelungen des Gesundheitsministeriums, die für Kopfzerbrechen bei den Verantwortlichen sorgten, kommen nun auch auf regionaler Ebene zusätzliche Einschränkungen hinzu. Zum Beispiel darf Fußball-Bundesligist Altach morgen nur vor 500 statt den ursprünglich genehmigten 3.000 Zuschauer/innen spielen, außerdem wurde die Stadion-Gastronomie verboten, wie sport.orf.at berichtet.
Für Niederösterreich kündigte Landeshauptfrau Johanna Mikl-Leitner heute ebenfalls Einschränkungen ab 1. Oktober an, wie ORF NÖ berichtet. Sollte eine nö. Region auf "orange" eingestuft werden, sind Zuschauer/innen bei Sportveranstaltungen untersagt. Eltern können jedoch ihre minderjährigen Kinder begleiten. Weitere Regelungen in allen Bundesländern werden folgen, da sind wir uns sicher. Einfacher wird's jedenfalls dadurch nicht.
Trainings gelten als Veranstaltungen
Trainingseinheiten sind gemäß Verordnung klar als Veranstaltungen eingestuft. Im Freien kommen die Leichtathletik-Vereine mit der aktuellen 100 Personen-Regelung (ohne zugewiesene Sitzplätze) sehr gut über die Runden. Bezüglich Hallen-Trainings sieht die Verordnung vor, dass nur mehr 10 Personen plus Trainer/innen in einer Halle bzw. in einem Raum trainieren dürfen. Eine Quadratmeter-Regelung dazu gibt es leider nicht. Das sorgte Anfang dieser Woche für Verwirrung und zu recht auch Verärgerung bei den Sportvereinen und -verbänden. Eine "geschlossene Räumlichkeit", wie in der Verordnung ausgeführt, kann ja ein kleines "Kraftkammerl" genauso wie eine riesige Sporthalle (z.B. Dusikastadion, TipsArena) sein.
Vertreter der Bundes-Sportorganisation sprachen deswegen unter der Woche bei Sportminister und Vizekanzler Werner Kogler vor und erreichten eine Klarstellung, dass auch mehrere 10er-Gruppen in einer Halle gleichzeitig trainieren dürfen, wenn eine Durchmischung der Gruppen ausgeschlossen werden kann. Rechtlich bindend ist diese Klarstellung freilich nicht, denn die Verordnung könnte auch anders interpretiert werden. Außerdem kann jede/r Hallenbetreiber/in selbst festlegen, wieviele 10er-Gruppen bzw. Personen insgesamt tatsächlich von ihm/ihr zugelassen werden.
Im Gespräch mit Kogler vereinbarten die Spitzen des Sports, dass die Bundes-Sportorganisation (endlich) bei der nächsten Novellierung der Verordnung einbezogen wird. Ein Ansinnen, welches heuer bereits mehrfach geäußert wurde, aber nach wie vor nicht oder nur sehr mangelhaft umgesetzt wurde. Bisher brachte jede Novelle der Verordnung neue Überraschungen und Unklarheiten.
Fortbildungen, Generalversammlungen & Co.
Auch diese gelten als Veranstaltungen und sind in § 10 der COVID-19-Maßnahmenverordung geregelt. In geschlossenen Räumen sind max. 10 Personen ohne Sitzplatz-Zuweisung möglich. Wenn elf oder mehr Personen an der Fortbildung bzw. Veranstaltung teilnehmen, müssen gekennzeichnete Sitzplätze mit mind. 1 Meter Abstand (oder mit einem freien Sitzplatz dazwischen) zugewiesen werden. Das können im Turnsaal auch Plätze auf Langbänken, Matten oder Reifen sein. Wenn man sich auf seinem zugewiesenen Sitzplatz befindet, muss auch kein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Ebenso muss der/die Vortragende keinen Mund-Nasen-Schutz tragen.
Erst ab 50 Teilnehmer/innen ist ein Präventionskonzept zu erstellen und ein/e COVID-19-Beauftragte/r zu bestellen, daher ist es aus praktischen Gründen ratsam, diese Grenze nicht zu überschreiten. Es empfiehlt sich jedenfalls regelmäßig und ausgiebig die Räumlichkeiten zu lüften. Kann aufgrund der Eigenart der Fortbildung bzw. der Übung (z.B. Partnerübung), der 1 Meter-Abstand nicht sichergestellt werden, ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen oder das Infektionsrisiko durch eine "sonstige Schutzmaßnahme" zu minimieren, wird in der Verordnung § 10 (9) festgelegt.
Es gibt also durchaus gute Möglichkeiten, die nächste Zeit für kleinere Aus- und Fortbildungen zu nützen bzw. die notwendigen statutarischen Versammlungen mit physischer Anwesenheit abzuwickeln.
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