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Aktuelle COVID-19-Infos zu Trainings, Tests und Reisen ins Ausland

Corona-Virus Finger-Maxerl (C) Pixabay

Am Montag ist die vierte Novelle der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmen-Verordnung in Kraft getreten, mittlerweile gibt es die konsolidierte Gesamtfassung der Verordnung online, die deutlich einfacher zu lesen ist als die einzelnen Passagen der Novelle.

Wir wollen aber heute auch auf die COVID-19-Einreiseverordnung im Zusammenhang mit Trainingslagern und Wettkämpfen im Ausland sowie die Erstellung des Präventionskonzepts für Nachwuchstrainings eingehen.

Trainings im Kinder- und Nachwuchsbereich

Seit Montag ist wieder ein Gruppentraining (max. 10 Athlet/innen unter 18 Jahren) und maximal 2 Trainer/innen im Kinder- und Nachwuchsbereich möglich. Mehrere Gruppen können dabei auf einer Sportstätte im Freien parallel zueinander trainieren. Die Trainer/innen müssen einmal wöchentlich ein negativen COVID-19-Testergebnis vorweisen oder FFP-2-Maske tragen. Für Vorarlberg gibt es Sonderregelungen, auf die wir hier aus Platzgründen nicht eingehen.

Welche Tests gelten bei Trainer/innen?

Das ist in der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung in § 18 klar geregelt: "Als Testergebnisse im Sinne dieser Verordnung sind jene Nachweise zu verstehen, die im Rahmen von Tests durch dazu befugte Stellen erlangt werden." Somit sind Selbsttests oder sogenannte "Nasenbohrer-Tests" für Trainer/innen nicht zulässig.

Sportartspezifische Vorgaben für das COVID-19-Präventionskonzept

Für das Kinder- und Jugendtraining muss nur ein vereinfachtes COVID-19-Präventionskonzept mit vier Punkten erstellt werden. Dabei können die Handlungsempfehlungen von Sport Austria herangezogen werden. Außerdem hat der ÖLV eine Seite mit sportartspezifischen Empfehlungen zusammengestellt, die als Grundlage für die geforderten Punkte "1. Verhaltensregeln von Sportlern in hygienischer Hinsicht" und "3. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material" dienen soll. Vorschläge für einen "2. Gesundheits-Check" (siehe Handlungsempfehlungen) und die "4. Nachvollziehbarkeit von Kontakten" (Vorlage für Teilnehmer/innen-Listen) sind auf der oben verlinkten Sport Austria-Website zu finden.

Trainings im Spitzensport

In einigen Bundesländern wird von den Vereinen eine strikte Trennung jener Gruppen, die gemäß der Spitzensportler/innen-Regelung trainieren und jenen Gruppen, die unter die neue Regelung für Kinder- und Nachwuchssport fallen, gefordert. Für Trainings im Spitzensport müsste eigentlich ein umfassenderes Präventionskonzept gemäß § 15 vorliegen und umgesetzt werden, das möchten wir in Erinnerung rufen.

Trainingslager und Wettkämpfe im Ausland

Eine intensive Vorbereitung eines solchen Trainingslagers oder Wettkampfs ist unbedingt erforderlich, da einerseits die COVID-Bestimmungen des Ziellandes, wo das Trainingslager oder der Wettkampf stattfinden soll, und andererseits die COVID-19-Einreiseverordnung für die Rückreise nach Österreich beachtet werden muss. Außerdem gilt es die COVID-Bestimmungen der Fluglinien zu kennen, denn diese sind sehr divergierend. Es gibt Airlines, wo "ungetestete" Person befördert werden, bei anderen Firmen ist es sogar erforderlich, einen PCR-Test und dann kurz vor dem Abflug noch einen weiteren Antigen-Schnelltest zu absolvieren.

Informationen zum jeweiligen Zielland

Hilfreich ist einmal ganz sicher die Website des Außenministeriums, wo die (Ein)Reiseinformationen für die einzelnen Länder sehr gut und aktuell dargestellt sind.

Rückreise nach Österreich

Gemäß § 4 (3) Z 2 der COVID-19-Einreiseverordnung sind Spitzensportler/innen gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 zur (Wieder)Einreise nach Österreich berechtigt, wenn sie den Sport beruflich ausüben oder vorhaben, in Zukunft beruflich auszuüben. Wortwörtlich steht in der Einreiseverordnung: "Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen". Aus Sicht des ÖLV trifft dies auf ÖLV-Kaderathlet/innen bzw. Schüler/innen der Sport-Modelle für Leistungssportler/innen zu. Für Trainer/innen, die diese betreuen, sind diese Regelungen ebenfalls anwendbar.

Was gilt es zu beachten:

  1. Vor der Rückreise muss unbedingt das Einreiseformular ("Pre-Travel-Clearance") online ausgefüllt werden. Dabei ist beim Punkt "Ausnahmen" folgende Passage zutreffend und daher anzuhaken: "Die Einreise fällt unter eine Ausnahme des $ 4 Absatz 3 oder § 5 Absatz 5 der COVID-19-Einreiseverordnung"
  2. Um die normal vorgesehene Quarantäne nach der Einreise in Österreich zu vermeiden, muss ein negatives COVID-19-Testergebnis erbracht werden. Hier gibt es zwei Möglichkeiten:
    • Ein gültiger negativer PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden, oder ein Antigen-Test negativ auf SARS-CoV-2, nicht älter als 48 Stunden, wird bei der Einreise vorgewiesen (Die Kontrollen erfolgen z.B. am Flughafen Wien-Schwechat durch das österr. Bundesheer). 
    • Wenn kein negatives Testergebnis bei der Einreise vorgelegt werden kann (weil zum Beispiel am Abreiseort keine Test-Möglichkeit bestand), wird durch die kontrollierenden Beamten eine Quarantäne und eine Testpflicht innerhalb von 24-Stunden verhängt und diese auch behördlich elektronisch erfasst. Sportler/innen und Trainer/innen haben die Möglichkeit, sich bei einer Test-Station ihrer Wahl "freitesten" zu lassen. Selbsttests gelten nicht. Wichtig ist, dass das negative Ergebnis dann sofort der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft des Wohnorts gemeldet wird und man von der Quaratäneliste gestrichen wird. Sportler/innen haben uns bereits von Quarantäne-Kontrollen der Polizei berichtet, daher ist sorgsam vorzugehen.
  3. Der Einreisende bzw. Einreisende hat eine Bestätigung des ÖLV mitzuführen, in der bestätigt wird, dass er/sie Spitzensportler/in gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 ist oder als Trainer/in, eine/n solche/n betreut. Der ÖLV stellt solche Bestätigungen nur für ÖLV-Kaderathlet/innen bzw. Schüler/innen der Sport-Modelle für Leistungssportler/innen sowie deren Trainer/innen aus. Wir ersuchen diesbezüglich rechtzeitig mit uns unter office@oelv.at Kontakt aufzunehmen und Reisedaten (Datum, Ort, Namen) bekanntzugeben.

Wir hoffen, einen Überblick über die aktuellen Erfordernisse gegeben zu haben. Wir erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Bei Fragen stehen wir telefonisch oder per E-Mail gerne zur Verfügung.

17/03/21 12:05, Text: Helmut Baudis

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