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COVID-19-Notmaßnahmenverordnung und Leichtathletik

Corona-Virus und Frau mit MNS (C) Pixabay

Die neue COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ist seit gestern Abend online verfügbar. Es kommt zu weiteren Einschränkungen für die Leichtathletik, im Gegensatz zum ersten Lockdown im Frühjahr können aber Spitzensportler/innen weiterhin trainieren. Trotzdem glühten heute die Telefon-Leitungen, denn wichtige Details sind nach wie vor nicht zu 100 Prozent klar.

Die Verordnung lässt wieder einigen Interpretationsspielraum zu. Daher haben wir versucht, die Auswirkungen für unsere Sportart mit der Bundes-Sportorganisation (Sport Austria), die sich wiederum mit der Rechtsabteilung der Präsidialsektion des Sportministeriums austauschte, abzustimmen.

Einleitend möchten wir festhalten, dass jeder Sportstättenbetreiber, jede Sportabteilung eines Bundeslandes oder einer Gemeinde ihre eigene Interpretation der Verordnung haben kann, daher wird es sogar mit Sicherheit zu lokalen und regionalen Unterschieden im Trainingsbetrieb kommen. Nicht alles, was rechtlich möglich erscheint, ist auch sinnvoll. Die Intention der Kontakt-Vermeidung sollte generell berücksichtigt werden.

§ 1 Ausgangsregelungen

Im ersten Paragraf der Verordnung ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen man seinen privaten Wohnraum verlassen darf. Dabei angeführt ist der "Aufenthalt im Freien zur körperlichen Erholung", der alle berechtigt, Sport alleine oder mit Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, zu treiben.

Weiters ist in diesem Paragraf angeführt, dass die "Teilnahme an Veranstaltungen gemäß § 12 und § 13" erlaubt ist. Im § 13 mit dem Titel "Sportveranstaltungen im Spitzensport" sind dann die Bedingungen festgelegt, wie Trainings und Wettkämpfe - die nach wie vor als Veranstaltungen angesehen werden - abgehalten werden dürfen.

Schreiben für alle ÖLV-Kaderathlet/innen

Wie unter § 16 der Verordnung angeführt, muss das Vorliegen der Voraussetzung gemäß § 1 - also der Grund, warum man sein zu Hause verlässt - gegenüber Polizei, Behörden oder auch Öffi-Betreibern glaubhaft gemacht werden können. Daher hat der ÖLV heute an alle seine Kaderathlet/innen (A-, B-Kader, alle Nachwuchskader, Hope-Kader, Team-EM-Kader) ein personalisiertes Schreiben versandt, dass mitgeführt werden sollte, um gegenüber den in § 16 angeführten Stellen den Status einer Spitzensportlerin bzw. eines Spitzensportlers zu dokumentieren und den Weg zur Sportstätte bzw. wieder nach Hause zu legitimieren.

Wir empfehlen, dass Trainer/innen ebenfalls so ein Schreiben mitführen und zwar ausgestellt von jener Stelle (Landesverband, Verein), wo sie Entschädigungen erhalten.

Definition Spitzensportler/innen

Interessant ist, dass trotz Verschärfungen in allen Bereichen, die Definition der Personengruppe, die weiterhin als "Spitzensportler/innen" auf Sportstätten trainieren darf, auch in der jetzigen Verordnung unverändert geblieben ist. Umfasst sind alle, die "wettkampforientierten Sport mit dem Ziel, nationale oder internationale Höchstleistungen hervorzubringen" betreiben. Sportler/innen, welche Sport als berufliche Tätigkeit ausüben und Einkünfte erzielen sowie Sportler/innen, die bereits an internationalen Meisterschaften von World Athletics und/oder European Athletics teilgenommen haben, dürfen ebenfalls Sportstätten betreten.

Sportveranstaltungen im Spitzensport

Die Grundgesamtheit jener Leichtathletinnen und Leichtathleten, die auch jetzt noch gemäß der Spitzensportler/innen-Definition auf Sportstätten trainieren darf, ist daher noch immer sehr groß. Dennoch gibt es zwei wesentliche limitierende Faktoren, die das tatsächliche Training in der Praxis dann doch deutlich einschränken. Es sind dies 

  1. die Betreiber der Sportstätten, welche die Nutzung erst erlauben müssen
    und
  2. die Vorgaben des § 13 der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung mit dem Titel "Sportveranstaltungen im Spitzensport".

§ 13 Sportveranstaltungen im Spitzensport

Hier ist beschrieben, dass bis zu 100 Spitzensportler/innen indoor und bis zu 200 outdoor trainieren und auch wettkämpfen dürfen, sofern ein COVID-19-Präventionskonzept erstellt wurde (Detailpunkte für Individualsportarten sind in der Verordnung angeführt). Zusätzlich steht geschrieben: "Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler, Betreuer und Trainer ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird."

Klar ist, es braucht einen Arzt, der hinter dem Präventionskonzept steht, die Verantwortung dafür übernimmt und auch die Einhaltung sicherstellt. Das war's aber schon mit der Klarheit. Denn hinsichtlich COVID-19-Testungen gibt es derzeit die gesamte Bandbreite im österreichischen Sport. Es gibt die einen, die täglich testen, aber auch die anderen, die in ihrem Präventionskonzept festgelegt haben, dass ein Antigen-Test nur dann erfolgt, wenn der tägliche Gesundheits-Check (Fragebogen ausfüllen, Fieber messen) Auffälligkeiten ergibt.

Wir bedauern, dass die Test-Notwendigkeit und -Häufigkeit auch in unzähligen Telefonaten heute nicht geklärt werden konnte. Wir hoffen aber auf eine Klarstellung des Gesundheitsministeriums in den nächsten Tagen und werden diesbezüglich sofort berichten, wenn es etwas Neues dazu gibt. Die Situation ist zum wiederholten Male mühselig und sehr unzufriedenstellend.

Die FAQ-Seiten der Bundes-Sportorganisation und des Sportministeriums geben weitere Aufschlüsse.

16/11/20 13:28, Text: Helmut Baudis

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