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Das bedeuten die neuen COVID-Regeln für die Praxis

Know the Rules (C) Pixabay

Am Sonntag-Abend wurden die Änderungen zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung, die seit Montag, 8.11.2021, Gültigkeit haben, veröffentlicht. Nachfolgend möchten wir die wichtigsten Punkte für den Leichtathletik-Trainings- und Wettkampfbetrieb kurz zusammenfassen.

Mittlerweile liegt auch die konsolidierte Fassung der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung vor. Das ist jene Gesamtfassung, wo alle Änderungen eingearbeitet wurden.

2-G ersetzt nahezu überall 3-G

Nicht-öffentliche Sportstätten dürfen zur Sportausübung nur mehr von Personen betreten werden, die einen 2-G-Nachweis (geimpft, genesen) erbringen können. Zusammenkünfte mit mehr als 25 Personen - z.B. Laufgruppen, Veranstaltungen etc. im öffentlichen Raum - sind nur mehr unter Einhaltung der 2-G-Regel möglich.

"Ninja-Pass" als 2-G-Nachweis

Positiv ist, dass der "Ninja-Pass" bei allen Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 15 Jahre - § 1(3) "die der allgemeinen Schulpflicht .... unterliegen" - dem 2-G-Nachweis gleichgestellt ist, wenn die Testintervalle der jeweiligen Woche eingehalten wurden. Wird ein Test in der Schule versäumt, kann der fehlende PCR- oder Antigen-Test bei einer externen Stelle absolviert werden. Das negative Testergebnis ist ergänzend zum "Ninja-Pass" vorzuweisen. Diese Regelung gilt für Trainings und Wettkämpfe an allen sieben Wochentagen. In der Praxis heißt das, dass alle Athlet/innen der U16-Klasse und jünger durch Vorweisen des "Ninja-Passes" ganz normal am Leichtathletikbetrieb teilnehmen können. Diese Regelung kommt auch bei den kommenden österreichischen Crosslauf-Meisterschaften in Graz für die U14- und U16-Klasse zur Anwendung.

Übergangsregelung für Erstgeimpfte

Neu ist die Übergangsregelung für alle jene, die erst eine Teilimpfung erhalten haben. Diese können durch Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses, das nicht älter als 72 Stunden sein darf, ebenfalls am Training und Wettkampf teilnehmen - siehe § 19 (12).

Regelung für Spitzensportler/innen

Für Spitzensportler/innen gilt nach wie vor die 3-G-Regel (in Wien 2,5-G-Regel), allerdings wird diese in der Praxis nicht so einfach anzuwenden sein, da zur Umsetzung der Spitzensport-Regelung ein Arzt oder eine Ärztin für das zu erstellende COVID-Präventionskonzept und die Tests verantwortlich sein muss. Siehe dazu nicht nur § 14 sondern auch § 7 (4). Außerdem steht es Sportstättenbetreiber/innen und Veranstaltern frei, z.B. aus organisatorischen Gründen ausschließlich auf die 2-G-Regel zu setzen.

Für die österreichischen Crosslauf-Meisterschaften, wo die Allgemeine-Klasse-Zeitläufe gemischt mit den Masters- und den Nachwuchsklassen durchgeführt werden, kommt die Spitzensport-Regelung nicht zur Anwendung. Für die Veranstaltung in Graz gilt ausschließlich die 2-G-Regelung, zuzüglich der "Ninja-Pass"-Regel für die U16- und U14-Klasse und der Übergangsregel für Erstgeimpfte.

Grenzen bei Veranstaltungen sinken

Im § 12 der Verordnung sind die Auflagen für Veranstaltungen (Zusammenkünfte) nachzulesen. Ab sofort muss jede Veranstaltung mit 51 bis 250 Personen spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden. Alle Personen, Athlet/innen, Kampfrichter/innen, Organisationsmitarbeiter/innen, Eltern etc. sind hier gleichermaßen einzurechnen. Außerdem ist ein COVID-19-Beauftragter zu benennen und ein Präventionskonzept zu erstellen, welches stichprobenartig kontrolliert werden kann.

Bei Veranstaltungen mit mehr als 250 Personen hat der für die Zusammenkunft Verantwortliche eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Ehrlich gesagt, wird es da schon deutlich komplizierter und es braucht deutlich mehr Vorlaufzeit, da die Entscheidungsfrist für die Bewilligung zwei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen beträgt.

Regelungen für Generalversammlungen und Vorstandssitzungen

Gemäß § 12 (6) 6 der aktuellen 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung gelten die einschränkenden Maßnahmen der Abs. 1 – 5 des § 12 dieser Verordnung nicht für die Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen (gemeint sind Vorstandssitzungen, Generalversammlungen von Vereinen und Landesverbänden bzw. ÖLV). Diese können daher nach wie vor in Präsenz durchgeführt werden. Ebenso ist angeführt, dass ab 50 Personen in geschlossenen Räumen Maske zu tragen ist, sofern nicht alle Personen einen 2-G-Nachweis erbringen können.

Wir ersuchen aber alle, im Sinne der Risikominimierung nachzudenken, ob tatsächlich ein Treffen mit Präsenz notwendig ist, denn nach wie vor gilt auch das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz, welches Generalversammlungen und Vorstandssitzungen mit voller Beschlusskraft in virtueller Form gestattet. Der ÖLV wird daher die Sitzung des Erweiterten Verbandsvorstands am 27. November 2021 online abhalten und auf physische Anwesenheit der Teilnehmer/innen verzichten.

09/11/21 09:49, Text: Helmut Baudis

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