Die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wurde zuletzt mehrfach novelliert und steht in ihrer konsolidierten Gesamtfassung nun im Rechtsinformationssystem online zur Verfügung. Die derzeitigen Regelungen gelten vorerst einmal bis 20. Jänner.
Trainings und Wettkämpfe im Nicht-Spitzensportbereich
Derzeit dürfen nur geimpfte und genesene Personen nicht-öffentliche Sportstätten (Stadien, Sportplätze, Sporthallen, Turnsäle etc.) zur Sportausübung zwischen 5 und 22 Uhr betreten. Den 2G-Nachweis müssen die Betreiber/innen der Sportstätte kontrollieren. In geschlossenen Räumlichkeiten gilt für alle Personen eine Maskenpflicht, außer bei der Sportausübung selbst oder in den Feuchträumen (Duschen, Schwimmhallen).
2G-Nachweis: Die Regelungen bezüglich Impfung und Genesung - samt Links zu den Bundesländerregelungen - sind auf der Website des Gesundheitsministeriums sehr gut nachlesbar.
Die 25-Personen-Regelung
Wenn Trainings oder Wettkämpfe (Hallen- oder Freiluftwettkämpfe, Laufveranstaltungen) als "Zusammenkünfte" gemäß § 14 der Schutzmaßnahmenverordnung stattfinden, dann dürfen nur Personen mit gültigem 2G-Nachweis daran teilnehmen. Dies hat der Organisator bzw. die Organisatorin zu kontrollieren. Da sich die Teilnehmer/innen an diesen Leichtathletik-Trainings und -Wettkämpfen natürlich frei bewegen und sich nicht durchgehend auf zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen befinden, sind maximal 25 Personen zugelassen. Hier sind alle Personen einzurechnen, also auch Trainer/innen und Kampfrichter/innen.
Sofern die Zusammenkunft auf einer nicht-öffentlichen Sportstätte erfolgt, muss das COVID-Präventionskonzept des Sportstättenbetreibers eingehalten werden. Für das Training oder den Wettkampf selbst ist vom Organisator bzw. der Organisatorin kein zusätzliches Präventionskonzept erforderlich. Ebenso gibt es bei dieser Form des Trainings oder Wettkampfs keine Anzeige- oder Genehmigungspflicht.
Contact Tracing
Sollte der Aufenthalt der Teilnehmer/innen länger als 15 Minuten andauern und nicht überwiegend im Freien erfolgen, dann müssen die Kontaktdaten (Contact Tracing) vom Organisator erfasst werden. Erfasst werden gemäß § 19 folgende Daten: Datum und Betretens der Örtlichkeit, Vor- und Nachname, Telefonnummer und wenn vorhanden E-Mail-Adresse. Diese Daten müssen 28 Tage lang aufgehoben werden.
Anwendung der Spitzensportregelung
Die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung verweist bei der Definition des Spitzensports seit Monaten unverändert auf § 3 (6) des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 und meint damit "wettkampforientierten Sport mit dem Ziel, nationale oder internationale Höchstleistungen hervorzubringen".
Wenn Trainings oder Wettkämpfe unter Anwendung des § 16 "Zusammenkünfte im Spitzensport" geplant sind, gilt es, folgende Auflagen zu erfüllen:
- Es dürfen ausschließlich Spitzensportler/innen an diesen Trainings oder Wettkämpfen teilnehmen
- Es gibt keinerlei Teilnehmer/innen-Beschränkung hinsichtlich der Anzahl.
- Die Zusammenkunft muss nicht behördlich genehmigt oder angezeigt werden, egal wieviele Personen daran teilnehmen.
- Der Veranstalter bzw. die Veranstalterin hat für diese Personen basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n zu bestellen.
- Beim Präventionskonzept sind alle unter § 2 (6) genannten Punkte und jene für Individualsportarten unter § 16 angeführten Punkte zu berücksichtigen.
- Ein Arzt oder eine Ärztin muss die Verantwortung über das Präventionskonzept übernehmen und auch die Form der geforderten Testungen bei allen teilnehmenden Personen (Sportler/innen, Betreuer/innen, Kampfrichter/innen etc.) festlegen. Das heißt, er/sie bestimmt, welche Tests zur Teilnahme anerkannt werden und wie lange deren Gültigkeit aufrecht ist.
- Das Contact Tracing muss, wie zuvor bereits beschrieben, erfolgen.
Und auch bei Zusammenkünften im Spitzensport gilt, dass in geschlossenen Räumen FFP2-Masken getragen werden müssen, außer bei der Sportausübung selbst und in Feuchträumen (siehe § 9).
Sind Zuschauer/innen bei Zusammenkünften zulässig?
Gemäß aktueller Regelung können Zuschauer/innen zugelassen werden, wenn diese räumlich getrennt von den Wettkampfteilnehmer/innen sind. Die Zuschauer/innen werden dabei als separate Zusammenkunft betrachtet, die zum selben Zeitpunkt stattfindet. Wichtig ist, dass es nie zu einer Durchmischung der Personengruppen der beiden Veranstaltungen kommen darf und alle Auflagen gem. § 14 (2) der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung erfüllt werden. Für Wettkampfveranstalter/innen gilt es daher abzuwägen, ob sich der Mehraufwand lohnt bzw. auch organisatorisch abdecken lässt, um Zuschauer/innen der gewünschten Anzahl zuzulassen. Für Zuschauer/innen gilt jedenfalls FFP2-Maskenpflicht. Außerdem gilt es zu beachten:
- bis 25 Zuschauer/innen - keine zugewiesenen Sitzplätze, nötig 2G-Nachweis
- 26-600 Zuschauer/innen - zugewiesener Sitzplatz verpflichtend, 2G-Nachweis
- ab 51 Zuschauer/innen braucht es ein eigenes Präventionskonzept und einen COVID-Beauftragten. Außerdem muss die Zusammenkunft der Bezirksbehörde angezeigt werden.
- ab 250 Zuschauer/innen ist eine Bewilligung der Bezirksbehörde einzuholen
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