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Hinweise zur Genehmigung von Wettkämpfen für Spitzensportler/innen

Weiße Fahne für Leichtathletik-Wettkämpfe (C) GEPA-pictures

Gemäß der aktuellen COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung sind Wettkämpfe nur dann möglich, wenn ausschließlich Spitzensportler/innen daran teilnehmen und die Vorgaben der Verordnung insbesondere § 14 und natürlich der Leichtathletikordnung (LAO) eingehalten werden.

Da es derzeit einige Anfragen hinsichtlich Non-Stadia-Wettkämpfen, vor allem Crossläufe und Straßenläufe, gibt bzw. über erste Hallen-Wettkämpfe nachgedacht wird, möchten wir die aktuellen Regelungen kurz darstellen.

Sportveranstaltungen im Spitzensport

Derzeit sind Veranstaltungen aller Art untersagt, ausgenommen sind aber Veranstaltungen für Spitzensportler/innen, die mit 100 Athlet/innen indoor und 200 Athlet/innen outdoor limitiert sind. Zielgruppe sind Berufsportler/innen sowie alle jene, die schon bei internationalen Meisterschaften von World Athletics oder European Athletics teilgenommen haben bzw. jene, die "wettkampforientierten Sport mit dem Ziel, nationale oder internationale Höchstleistungen hervorzubringen", betreiben.

Athlet/innen, die ÖLV- oder Landesverbandskadern angehören sowie Qualifizierte für österreichische Meisterschaften sind hier unserer Meinung nach erfasst und können daher bei solchen Veranstaltungen teilnehmen. Das trifft natürlich auch auf ausländische Sportler/innen zu, die im jeweiligen nationalen Verband gemeldet sein müssen und Leistungen auf dem geforderten Niveau erbringen.

Genehmigung durch ÖLV oder den jeweiligen Landesverband

Gemäß der Leichtathletikordnung (LAO) sind alle Non-Stadia-Veranstaltungen (u.a. Crossläufe, Straßenläufe) vom ÖLV zu genehmigen. Um Aufnahme in die ÖLV-Datenbank ATHMIN und somit in den Laufkalender zu erlangen, ist außerdem die Entrichtung einer Gebühr von 40 EUR für ÖLV-Mitgliedsvereine erforderlich. Wettkämpfe in der Stadion-Leichtathletik (Halle, Freiluft) müssen vom jeweils zuständigen Landesverband in der ÖLV-Datenbank ATHMIN genehmigt werden.

Zusätzlich zur Genehmigung der Leichtathletik-Verbände kann es auch erforderlich sein, Genehmigungen von Veranstaltungs- oder Gesundheitsbehörden einzuholen. Das ist aber österreichweit verschieden, daher können wir darauf nicht im Detail eingehen und ersuchen um Kontaktaufnahme mit den jeweiligen lokalen Behörden.

COVID-19-Sonderregelung

Der ÖLV und die Landesverbände sind angehalten, die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen - also auch der aktuellen COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - sicherzustellen, bevor eine Genehmigung erteilt wird. Daher ersuchen wir zusätzlich zum Online-Antrag über die ÖLV-Datenbank ATHMIN das in der Verordnung geforderte COVID-19-Präventionskonzept sowie den Namen und die Kontaktdaten des verantwortlichen Arztes bei Non-Stadia-Veranstaltungen an office@oelv.at zu übermitteln. Bei Stadion-Wettkämpfen (Halle, Freiluft) hat selbiges an den jeweiligen Landesverband zu erfolgen.

Vorgaben für das COVID-19-Präventionskonzept

Der Veranstalter hat für alle beteiligen Personen einer solchen "Sportveranstaltung für Spitzensportler/innen" basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Dieses hat gemäß § 14 (2) folgende Punkte zu enthalten:

  1. Vorgaben zur Schulung der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
  2. Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Wettkampfzeiten,
  3. Gesundheitschecks vor jedem Wettkampf (dazu zählen COVID-19-Testungen, siehe unten),
  4. Regelungen zur Steuerung der Ströme der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer,
  5. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
  6. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
  7. Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Wettkämpfen,
  8. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.

Generell gilt, es sind keine Zuschauer/innen zugelassen!

Verpflichtende COVID-19-Tests

Es müssen unter Aufsicht eines Arztes oder durch einen Arzt selbst COVID-19-Tests durchgeführt werden. Antigen-Schnelltests sind zulässig. Der Veranstalter legt - in Absprache mit dem Arzt - den Testzeitpunkt fest sowie ob und welche Personen, außer den Sportler/innen ebenfalls Tests absolvieren müssen. Dies ist im COVID-19-Präventionskonzept anzuführen und auch zu begründen. So können Tests von Kampfrichter/innen, Trainer/innen oder organisatorischen Mitarbeiter/innen unterlassen werden, wenn z.B. immer genug Abstand eingehalten werden kann oder dauerhaft FFP2-Masken getragen werden. Diese Entscheidungen muss der Veranstalter treffen, denn der Ablauf des jeweiligen Wettkampfs und die örtlichen Gegebenheiten werden hier einen unterschiedlichen Umgang erforderlich machen. Der ÖLV und die Landesverbände werden hier auf Plausibiltät prüfen.

Wir ersuchen alle, extrem verantwortungsbewusst zu handeln, damit die Möglichkeit von Wettkämpfen für Spitzensportler/innen auch weiterhin - selbst bei einem neuerlichen Lockdown - möglich bleibt.

05/12/20 21:47, Text: Helmut Baudis

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