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Ministerium stellt klar: Kleingruppen-Training nach wie vor nicht möglich

Corona Update (C) Pixabay

Die Bundes-Sportorganisation (Sport Austria) gab heute zu Mittag in einer Aussendung bekannt, dass die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, die ab morgen in Kraft tritt, kein Kleingruppentraining möglich macht!

Die am Freitag von uns geäußerte Hoffnung, dass Kleingruppentraining analog zur Situation im Dezember möglich wäre, bewahrheitet sich dieses Mal nicht.

Der Originalwortlaut der Bundes-Sportorganisation: "Die aktuelle Verordnung sieht unter § 13 Abs 3 Z 10 wieder eine Ausnahme für Zusammenkünfte von max. vier Personen aus max. zwei Haushalten zzgl. max. sechs minderjähriger Kinder oder Minderjähriger vor. Leider besagen die mitgelieferten rechtlichen Begründungen sowie die Auskunft des Krisenstabs des Gesundheitsministeriums, dass dies nicht auf Gruppenkurse umlegbar ist. Kleingruppentrainings sind somit weiterhin nicht möglich."

Warum dieser Abschnitt der Verordnung dieses Mal vom Gesundheitsministerium anders interpretiert wird, ist für uns nicht nachvollziehbar. Damit sie sich selbst ein Bild machen können, haben wir die relevante Passage aus der Dezember-Verordnung und der jetzigen Verordnung zum Vergleich untereinandergestellt. Der einzige Unterschied in der Textierung ist unterstrichen.

Situation jetzt (4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, tritt am 8.2.2021 in Kraft)

Kleingruppen-Training nicht möglich

§ 13 (3) 10. Zusammenkünfte von nicht mehr als vier Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger

Situation im Dezember (3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, in Kraft getreten am 17.12.2020)

Kleingruppen-Training von 6 Minderjährigen mit Trainer/in war möglich

§ 13 (3) 10. Zusammenkünfte von nicht mehr als sechs Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger

07/02/21 13:21, Text: Helmut Baudis

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