Wie bereits medial angekündigt, gibt es zahlreiche Lockerungen.
Wer darf wen treffen?
Nach Durchsicht der heute veröffentlichten Verordnung bleibt die aktuell gültige Regelung unverändert:
§ 2 (3) Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und Abs. 1 Z 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran
1. auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und
2. auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.
Allerdings ist jetzt neu unter Veranstaltungen § 13 (3) 10 angeführt, dass
"Zusammenkünfte von nicht mehr als vier Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger" erlaubt sind.
Das bringt wohl eine Verbesserung für das Training mit sich, denn diese werden als Veranstaltungen angesehen. Demnach können ab Montag Minderjährige, für die Aufsichtspflicht besteht, in 6er-Gruppen gemeinsam trainieren. Update: Nach Auskunft der Bundes-Sportorganisation vom 7.2.2021 doch nicht möglich!
Sport-Regelungen unverändert
Die für den Sport maßgeblichen Abschnitte zu Sportstätten (§ 9) und Sportveranstaltungen im Spitzensport (§ 14) sind gegenüber der jetzt gültigen Notmaßnahmenverordnung völlig ident. Herkömmliche Veranstaltungen, dazu zählen auch "geplante Zusammenkünfte oder Unternehmungen zur körperlichen Ertüchtigung" (§ 13) sind nach wie vor untersagt, ausgenommen es handelt sich, wie vorhin beschrieben, um Veranstaltungen gemäß § 13 (3) 10 oder um "Veranstaltungen im Spitzensport". Daher steht den kommenden Staatsmeisterschaften nichts im Wege.
Nach wie vor sind Trainings von Sportler/innen - egal welchen Leistungsniveaus - nur auf Sportstätten im Freien bzw. im öffentlichen Raum erlaubt. Indoor dürfen nur "Spitzensportler/innen gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017", das sind Athlet/innen, die "wettkampforientierten Sport mit dem Ziel, nationale oder internationale Höchstleistungen hervorzubringen" betreiben.
2-Meter-Abstand und FFP2-Maskenpflicht
Generell gilt 2-Meter-Abstand einzuhalten und in geschlossenen Räumlichkeiten ist zusätzlich eine FFP2-Maske zu tragen. Allerdings reicht an Orten der beruflichen Tätigkeit - als diese können auch Indoor-Sportstätten bei Trainings im Spitzensport angesehen werden - ein normaler Mund-Nasen-Schutz. Außer es kann "ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen" - also ein noch größerer Abstand als 2 Meter gewährleistet - werden, dann kann selbst der MNS weggelassen werden. Festzuhalten ist aber, dass Betreiber von Sportstätten oder Veranstalter von Spitzensport-Veranstaltungen strengere Regelungen zur Minimierung des Infektionsrisikos treffen können.
Fehlende Differenzierung weiterhin als Manko
Die Forderungen von Sport Austria und vieler Fachverbände nach Lockerungen auch im Hobby- und Breitensportbereich wird mit der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung nicht entsprochen, außer wenn man davon absieht, dass Minderjährige nun zu sechst unter Aufsicht trainieren dürfen. Nach wie vor gibt es keine Differenzierung bei den Sportarten. So bleiben gemeinsame Wanderungen oder Trainings von Laufgruppen im Freien - außer von Personen aus zwei Haushalten (§ 13 (3) 10) - weiterhin untersagt.
Sämtliche Sporthallen, Krafttrainingsräumlichkeiten, etc. und auch Wettkämpfe bleiben weiterhin nur den Spitzensportler/innen vorbehalten. Selbst wenn nur eine einzige Person aus dem Hobby- und Breitensport alleine in so einem Raum trainieren würde, ist dies weiterhin verboten. Und ein allfälliges "Freitesten" ermöglicht nach wie vor keine Lauf- oder Leichtathletik-Wettkämpfe für Hobby- oder Breitensportler/innen, da ja nur "Veranstaltungen im Spitzensport" erlaubt sind.
Geduld ist weiterhin gefordert.
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