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COVID-19-Regelungen ab 1. Juli

Know the Rules (C) Pixabay

Mit dem heutigen Tag tritt die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung in Kraft, die zwar weitere Lockerungen bringt, aber weiterhin einige administrative Hürden für Vereine und Veranstalter aufrecht hält. Dazu kommt in Wien eine Verschärfung der Testpflicht für Kinder, die den Trainingsbetrieb alles andere als erleichtert.

Die ab heute geltenden Lockerungen für den Sportbereich lassen sich in vier Punkten zusammenfassen:

  • Keine Abstandsregelung mehr
  • Keine Maske mehr indoor (zumindest sofern Zweck der Betretung der Sportstätte die Sportausübung ist)
  • Keine Auflagen bei Zusammenkünften bis 100 Teilnehmer/innen (außer sie finden auf Sportstätten statt)
  • Keine Personengrenze für Athlet/innen bei Spitzensportveranstaltungen

Wer sich den gänzlichen Abbau von Bürokratie gewünscht hat, wird leider etwas einttäuscht. Wichtig ist auch die unterschiedlichen Bereiche des Aktiv-Werdens zu differenzieren.

Trainings und Wettkämpfe auf Sportstätten

Für Trainingseinheiten bzw. Wettkämpfen unter 100 Personen gibt es keinerlei Beschränkungen, außer sie finden auf nicht-öffentlichen Sportstätten - also Sportplätzen oder Stadien - statt. Denn hier muss weiterhin von den Betreibern der "3-G-Nachweis" von allen Personen ab 12 Jahren (Wien: ab 6 Jahren) kontrolliert werden.

Veranstaltungen mit über 100 Personen sind behördlich anzuzeigen, jene mit mehr als 500 Personen bewilligen zu lassen. Erst ab 100 Personen muss ein COVID-19-Beauftragter namhaft gemacht werden, ein Konzept erstellt und die Kontaktdaten erfasst werden.

Für kleine Wettkämpfe und die klassischen Trainingseinheiten sieht's also sehr gut aus, außer man ist in Wien zu Hause, wo die Vereine durch die Einführung der Testpflicht für Kinder ab 6 Jahren vor neuen Hindernissen stehen.

Trainings und z.B. Laufveranstaltungen im öffentlichen Raum

Bei "Zusammenkünften" wie Lauftrainings oder Laufveranstaltungen, die nicht auf Sportstätten stattfinden, und unter der 100-Personen-Grenze bleiben, entfällt sogar der "3-G-Nachweis". Eine Abhaltung von separaten Veranstaltungen (Zeitläufen) hintereinander ist zulässig, da so eine zeitliche und räumliche Trennung der Teilnehmer/innen erfolgen kann.

Veranstaltungen mit über 100 Personen sind behördlich anzuzeigen, jene mit mehr als 500 Personen bewilligen zu lassen. Erst ab 100 Personen muss ein COVID-19-Beauftragter namhaft gemacht werden, ein Konzept erstellt und die Kontaktdaten erfasst werden.

Wenige Besserung bei Spitzensport-Veranstaltungen

Die Regelungen für "Zusammenkünfte im Spitzensport" bleiben nahezu unverändert, einzig die Obergrenze für Sportler/innen von 200 wurde gestrichen. Mühsam bleibt, dass weiterhin ein Arzt oder eine Ärztin für das COVID-19-Präventionskonzept verantwortlich zeichnen muss.

Zusätzliche Regelungen für Wien

Wiens Bürgermeister hat für die Bundeshauptstadt ab 1. Juli verschärfte Regelungen erlassen, die sich wie folgt kurz zusammenfassen lassen: In Wien muss der "3-G-Nachweis" auf Sportstätten bzw. überall anders, wo er erforderlich ist (Restaurant, Frisör, usw.), bereits ab dem Alter von 6 Jahren erbracht werden. Im restlichen Bundesgebiet hat dies erst ab dem Alter von 12 Jahren zu erfolgen.

Eine weitere Verschärfung betrifft die Anerkennung von Selbsttests in Wien, die ab sofort ausgeschlossen sind. Das heißt, Antigen-Schnelltests die selbst oder von einem Veranstalter, Restaurant-Betreiber, etc. selbst - ohne befugtem Personal - durchgeführt werden, werden ab sofort in Wien nicht mehr als "3-G-Nachweis" anerkannt. Begründet wird die Verschärfung mit der erhöhten Gefährdungslage in Wien und weil die regelmäßigen Schultests in den Ferien nun wegfallen. Für Sportvereine ist dies eine neue Hürde.

30/06/21 10:21, Text: Helmut Baudis

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