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COVID-19-Verordnung - Neuerungen ab Montag, 15. März

COVID-19-Verordnung - Neuerungen ab Montag, 15. März

Die heute veröffentlichte 4. Novelle der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, die ab Montag, 15. März 2021, gültig ist, bringt einige Neuerungen und ermöglicht in ganz Österreich wieder ein Leichtathletik-Training in Gruppen für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.

Die Trainingsfreigabe gilt nur für diese Altersgruppe und Sportangebote im Freien, wenn im Zuge des Trainings der 2-Meter-Abstand eingehalten werden kann. Dieser darf nur kurzfristig unterschritten werden. Das sollte in der Leichtathletik einfach möglich sein. Die Gruppengröße ist mit maximal 10 Kindern bzw. Jugendlichen sowie max. zwei volljährigen Trainer/innen beschränkt. Mehrere Gruppen können parallel trainieren, wenn weiterhin pro Person mind. 20 Quadratmeter zur Verfügung stehen.

Vorgabe 1: Verpflichtende Tests

Für Betreuungspersonen besteht eine Testpflicht, sie müssen dem Veranstalter der Trainingseinheit (also dem Verein) "spätestens alle sieben Tage jeweils ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2" vorlegen, wie es in der Verordnung heißt. Liegt dieser Nachweis nicht vor, muss von den Betreuer/innen - im Freien - eine FFP2-Maske getragen werden. Die gestern und heute Vormittag noch kursierende (inoffizielle) Version, dass Schnelltests nur eine Gültigkeit von 48-Stunden haben sollen, kommt daher so nicht.

Vorgabe 2: Präventionskonzept

Hinsichtlich des Präventionskonzepts verweisen wir auf die Vorlage der Bundes-Sportorganisation, die als Word-Datei zur Verfügung steht. Dieses Konzept muss auf die jeweiligen Gegebenheiten angepasst werden und auf jeden Fall folgende Punkte enthalten:

  1. Verhaltensregeln von Sportlern in hygienischer Hinsicht,
  2. Gesundheitscheck vor der Sportausübung,
  3. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material und
  4. Nachvollziehbarkeit von Kontakten.

Vorgabe 3: Kontakt-Nachverfolgung

Hinsichtlich "Contact-Tracing" gibt es auch ganz klare Vorgaben für Sportstätten-Betreiber und Vereine, die das Training anbieten. Von allen Personen, die sich länger als 15 Minuten auf der Sportanlage aufhalten, müssen

  • Vorname, Familienname,
  • Telefonnummer oder E-Mail-Adresse sowie
  • Datum und Uhrzeit des Betretens der Sportanlage

dokumentiert werden. Die Bundes-Sportorganisation bietet dazu ein Muster-Formular zum Download an. Laut Verordnung müssen diese Daten 28 Tage lang aufgehoben und danach unverzüglich gelöscht werden. Außerdem müssen diese Daten der Bezirksverwaltungsbehörde im Bedarfsfall übermittelt werden.

Training von Spitzensportler/innen aller Altersklassen

An den bisherigen Trainingsmodalitäten für Spitzensportler/innen gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 ändert sich nichts. Diese können sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumlichkeiten trainieren, sofern dies die Betreiber der Sportstätten zulassen. Darunter fallen alle Sportler/innen, die "wettkampforientierten Sport mit dem Ziel, nationale oder internationale Höchstleistungen hervorzubringen" betreiben, wie der Abschnitt im oben genannten Bundes-Sportförderungsgesetz 2017  definiert.

Wie bisher muss das Training von Spitzensportler/innen einem Präventionskonzept unterliegen. "Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler, Betreuer und Trainer ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird", wie in der COVID-Schutzmaßnahmenverordnung seit Jänner unverändert geschrieben steht. Die Testpflicht für Trainer/innen alle sieben Tage wie im Kinder- und Jugendtrainingsbereich muss hier als unterste Grenze angesetzt werden.

Dürfen Personen ab 18 Jahren auf Sportstätten trainieren?

Ja, wenn sie in die Kategorie "Spitzensportler/in" fallen, die wir gerade beschrieben haben. Dann sind auch Gruppentrainings möglich.

Alle anderen Sportler/innen ab 18 Jahren dürfen wie bisher auch auf den Sportstätten im Freien trainieren, allerdings nur alleine und nicht in Gruppen. Im Bereich der Individualtrainings "zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt" hat sich mit der jetzigen Novelle der Verordnung nichts geändert. Diese sind auf Sportstätten und auch sonst im öffentlichen Raum möglich.

Vorarlberg mit weiteren Lockerungen

Die Bundesregierung hat - wie angekündigt - noch weiterreichendere Lockerungen für Vorarlberg vorgesehen, die wir hier nicht im Detail erläutern und auf die Verordnung § 24 Sonderbestimmungen für Land Vorarlberg verweisen.

12/03/21 16:23, Text: Helmut Baudis

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