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Aktualisierter ÖLV-Beschluss zu Lauf-, Geh- und Staffelbewerben

Laufschuhe, Schuhband binden (C) GEPA-pictures

Durch die aktuelle Verordnung, die am 29. Mai 2020 in Kraft getreten ist, ergeben sich weitere Lockerungen auch für unsere Sportart. Der ÖLV-Vorstand hat daher den letztwöchigen Beschluss zu Lauf-, Geh- und Staffelbewerben abgeändert.

Die konsolidierte Fassung der Lockerungsverordnung des Gesundheitsministers ist online nachzulesen. Eine wesentliche Neuerung ist, dass gemäß § 8 (2) zwar grundsätzlich ein Abstand von zwei Metern bei der Sportausübung gilt, dieser aber "ausnahmsweise kurzfristig unterschritten werden" darf.

Dies führt dazu, wie auch medial mitgeteilt wurde, dass zum Beispiel auch Tennis-Doppel wieder möglich sind. Normale Fußball-, Basketballspiele oder große Laufveranstaltungen sind aber weiterhin untersagt, wie Bundesminister Anschober mehrfach öffentlich ausführte.

Neuer Beschluss des ÖLV-Vorstands

Die nachfolgende Regelung ist ab sofort für alle Leichtathletik-, Geh- und Lauf-Veranstaltungen in ganz Österreich gültig, Änderungen gegenüber der letztwöchigen Fassung sind in ROT dargestellt.

Solange die vom Gesundheitsminister verordnete Abstandsregel (derzeit 2 Meter) zu Personen, die nicht im selben Haushalt leben, aufrecht ist, sind alle Staffelläufe, alle Gehbewerbe sowie Wettkämpfe mit Lauf- bzw. Gehbewerben über 400m m Stadion und jeder Distanz im Non-Stadia-Bereich (Straßenlauf, Berglauf, Crosslauf, Straßengehen, etc.) untersagt. Ausgenommen davon sind

  • Läufe und Gehbewerbe, wo die komplette Strecke in Bahnen zurückgelegt werden kann (Anmerkung: Es können alle Bahnen besetzt werden, sofern durch die Laufsetzung sichergestellt werden kann, dass der geforderte Abstand nur ausnahmsweise kurzfristig unterschritten wird.),
  • Zeitläufe einzelner Personen,
  • Zeitläufe von mehreren Personen, wenn sichergestellt werden kann, dass der Abstand nur ausnahmsweise kurzfristig unterschritten wird, sowie
  • Läufe und Gehbewerbe mit Einzelstarts in Intervallen sowie Verfolgungsrennen, wenn vom Veranstalter garantiert werden kann, dass zwischen den einzelnen Läufern/Gehern immer der geforderte Abstand eingehalten werden kann bzw. nur ausnahmsweise kurzfristig unterschritten wird.

Weitere Updates folgen

Wir sind bemüht, Neuerungen so schnell wie möglich einzuarbeiten und unsere Beschlüsse anzupassen. In den nächsten Tagen werden wir auch eine aktualisierte Fassung unserer Empfehlungen und Richtlinien für das Leichtathletik-Training veröffentlichen und dieses Dokument um einen Abschnitt zur Durchführung von Wettkämpfen ergänzen.

Die Gesetzmäßigkeit der Verordnungen

Die letzten Wochen sind geprägt von Verordnungen des Bundesministers für Gesundheit, die durch Pressekonferenzen, bei denen einige Elemente berichtet werden, angekündigt werden. Kurz vor dem Termin des In-Kraft-Tretens werden sie dann veröffentlicht. Die Formulierungen schaffen nicht immer die gewohnte Klarheit, sondern geben Spielraum für Interpretation und Deutung. Damit werden wir wohl noch ein wenig leben müssen. Zum Beispiel ist für uns nicht exakt geklärt, ob die mitwirkenden Sportler/innen und Kampfrichter/innen bei Veranstaltungen zu den derzeit 100 zugelassenen Personen zählen oder nicht. Bei kleineren Events, wo wenige Menschen wettkämpfen, vermutlich schon, größere Laufveranstaltungen sind davon sicherlich nicht erfasst, was Minister Anschober auch beispielhaft bei einem Medientermin anführte.

Da verbindliche Aussagen oftmals nicht oder schwierig zu bekommen sind, rufen wir auf, besonnen vorzugehen und nicht den Interpretationsspielraum bis auf's Letzte auszureizen. Wie schon einmal hier geschrieben, freuen wir uns, dass in der Leichtathletik so viel bereits wieder möglich ist.

30/05/20 08:23, Text: Helmut Baudis

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