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COVID-19-Verordnung: Änderungen für die Leichtathletik

Corona-Virus Finger-Maxerl (C) Pixabay

Das Gesundheitsministerium hat gestern Abend die Änderungen der COVID-19-Maßnahmenverordnung veröffentlicht, die ab Sonntag, 25.10.2020, in Kraft treten. Für den Sport ändern sich einige Dinge, die wir nachfolgend aus dem Blickwinkel der Leichtathletik zusammenfassen.

Das Sportbetreiben ist nach wie vor möglich. Eine wesentliche Änderung besteht darin, dass ab Sonntag wieder 1-Meter-Abstand bei der Sportausübung eingehalten werden muss, dieser aber - wie in der Leichtathletik manchmal üblich - kurzfristig unterschritten werden darf.

Training in 12er- und 6er-Gruppen

Reduziert wurden die Gruppengrößen für das Training, das nach wie vor als Veranstaltung angesehen wird. 12 Personen im Freien und 6 Personen in geschlossenen Räumlichkeiten können als Gruppe gemeinsam trainieren, Trainer/innen und Aufsichtspersonen von Minderjährigen sind hier nicht einzurechnen. Auch der Parallelbetrieb von Gruppen dieser Größe ist indoor wie outdoor möglich, wenn die Durchmischung der Gruppen durch organisatorische Maßnahmen "wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung", wie es in der Verordnung heißt, sichergestellt werden kann.

Aus unserer Sicht ist es natürlich auch zulässig, dass eine Trainerin bzw. ein Trainer mehrere 6er-Gruppen in der Halle oder mehrere 12er-Gruppen im Freien im Parallelbetrieb betreut.

Anzeigepflicht für Veranstaltungen

Neu ist, dass Veranstaltungen ab 7 Personen in geschlossenen Räumlichkeiten und 13 Personen im Freien bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden müssen und ein Präventionskonzept zu übermitteln ist. Parallel stattfindende Veranstaltungen sind zulässig und müssen nicht angezeigt werden. Wie das Anzeigen in der Praxis funktioniert, ist derzeit noch nicht bekannt. Es empfiehlt sich jedenfalls für den Trainingsbetrieb die 6er- und 12er-Gruppen bei den Trainingseinheiten nicht zu überschreiten.

Wettkämpfe - Variante 1 "Klein aber fein"

Kleine Wettkämpfe (siehe Regelungen für Veranstaltungen) mit der genannten 6er- und 12er-Gruppengröße in der Halle und im Freien sind natürlich möglich. Eine Durchmischung der Gruppen ist zu verhindern. Kampfrichter/innen bzw. organisatorische Mitarbeiter/innen zählen nicht zu dieser Anzahl. Aus unserer Sicht sind daher kleine Hallen-Wettkämpfe, wo zum Beispiel ein Laufbewerb auf der Rundbahn, ein Weitsprung- und ein Kugelstoß-Bewerb parallel stattfinden mit jeweils 6 Athlet/innen möglich. Laufveranstaltungen mit einzelnen Zeitläufen mit max. 12 Teilnehmer/innen sind ebenso erlaubt, aber vermutlich weniger "beliebt" bei Organisatoren. Die nachfolgende Alternative könnte aber ein Ausweg sein.

Wettkämpfe - Variante 2

Ein neuer Abschnitt in der Verordnung mit dem Titel "Sportveranstaltungen im Spitzensport" (§ 10 d), der vor einer Woche neu eingefügt und gestern abgeändert wurde, gibt Hoffnung, dass sowohl größere Hallen-Wettkämpfe als auch die noch ausständigen österr. Laufmeisterschaften des Jahres 2020 (Crosslauf, Marathon) stattfinden können.

"Veranstaltungen, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 Sport ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich der Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, zulässig", heißt es in der Verordnung.

Was sind Spitzensportler/innen im Sinne der Verordnung?

Das sind per Definition durch das Bundes-Sportförderungsgesetz alle jene, die wettkampforientierten Sport mit dem Ziel, nationale oder internationale Höchstleistungen hervorzubringen, betreiben. Hier wurde mit der gestrigen Novelle bewusst der Personenkreis deutlich erweitert, denn vor einer Woche galt diese Passage der Verordnung nur für "Spitzensportler/innen mit dem ausdrücklichen Ziel, Spitzenleistungen im internationalen Maßstab zu erzielen". Die Teilnahme an österr. Meisterschaften, das Laufen, um in eine nationalen Bestenliste aufgenommen zu werden, die Anmeldung für einen Leichtathletik-Verein beim ÖLV bzw. Landesverband etc. können wohl hier subsummiert werden.

Auflagen für solche Spitzensport-Veranstaltungen

  • Vorlage eines COVID-19-Präventionskonzepts
  • Reduzierung des Infektionsrisikos durch ärztliche Betreuung und COVID-19-Testungen der Sportler/innen, Betreuer/innen und Trainer/innen
  • Zuschauer/innen sind zusätzlich zugelassen, es gelten die Bestimmungen der Verordnung.

Im ersten Moment erschreckt ein wenig die Verpflichtung alle Teilnehmer/innen einem COVID-19-Test unterziehen zu müssen. Bei genauerer Betrachtung scheinen aber auch kostengünstige COVID-19-Antigen-Schnelltests (Kosten von ca. 8-10 EUR pro Person) hier gemeint zu sein. Denn die teuren und zeitintensiveren PCR-Tests sind an anderer Stelle der Verordnung mit dem Begriff "molekularbiologische Testung" erwähnt. Die Bundes-Sportorganisation (Sport Austria) ist gerade dabei, diesen Sachverhalt mit dem Gesundheitsministerium schriftlich abzuklären. Infos dazu folgen, sobald sie uns vorliegen.

Jahreshauptversammlungen und Vorstandssitzungen

Diese Treffen von "Organen juristischer Personen" sind gemäß der Verordnung weiterhin möglich und unterliegen nicht den Bestimmungen des § 10 Abs. 1-9 der Maßnahmenverordnung.

Regionale Einschränkungen

Generell wird die Lage aber zunehmend unübersichtlicher für Sportler/innen, Trainer/innen, Vereine und Verbände, denn neben den bundesweiten Regelungen, die immer - zum Leidwesen aller - durch sehr spät veröffentlichte Verordnungen bekanntgegeben werden, gesellen sich zunehmend regionale Einschränkungen. Heute zum Beispiel preschten die Bundesländer Salzburg und Burgenland mit weiteren Restriktionen im Sportbereich voran. Daher gilt für alle, sich auch bei den relevanten Stellen im jeweiligen Bundesland oder Ort über die aktuell geltenden Bestimmungen zu informieren und generell verantwortungsbewusst zu handeln.

Foto (C) Pixabay

23/10/20 15:43, Text: Helmut Baudis

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