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Die neuen COVID-Regelungen ab 19. Mai

Know the Rules (C) Pixabay

Bereits diese Woche wurde die COVID-19-Öffnungsverordnung veröffentlicht, die zahlreiche Neuerungen, aber auch neue Herausforderungen für die Leichtathletik mit sich bringt. Wir haben versucht, nachfolgend die wesentlichen Punkte herauszuarbeiten.

Die COVID-19-Öffnungsverordnung gilt für den Zeitraum 19. Mai bis 30. Juni 2021 - außer die Paragrafen § 13 bis § 16 zu allen Zusammenkünften (bisher "Veranstaltungen"), welche aktuell nur bis 16. Juni gelten.

Training und Wettkampf im Spitzensport

Diese Regelungen (§ 15) bleiben gegenüber den letzten Monaten völlig unverändert, einzig dass nun von "Zusammenkünften" und nicht mehr von "Veranstaltungen" gesprochen wird. Spitzensportler/innen sind nach wie vor jene Personen, die "wettkampforientierten Sport mit dem Ziel, nationale oder internationale Höchstleistungen hervorzubringen" betreiben. Die Obergrenze bei Freiluft-Veranstaltungen mit 200 Sportler/innen bleibt ebenso bestehen, womit die Vorkehrungen des ÖLV (ÖM-Vereine mit jeweils nur 8 Teams, ÖM-U23/U18 an drei Tagen, etc.) nun Realität werden.

Der für die "Zusammenkunft Verantwortliche hat für diese Personen einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen", steht in § 15 der Verordnung geschrieben. Allerdings birgt die COVID-19-Öffnungsverordnung eine neue "Stolperfalle".

Ein Arzt ist nun zwingend erforderlich

Für Spitzensportveranstaltungen im öffentlichen Raum, z.B. Straßen- oder Bergläufe, ändert sich hinsichtlich COVID-Veranwortlichen und -Konzept nichts (siehe § 15). Für Trainings und Wettkämpfe auf Sportstätten (also im Stadion, auf Sportplätzen) gibt es aber eine unangenehme Neuerung, die das Leben der Vereine und Veranstalter/innen erschwert. Diese ist neu im § 8 zum Thema Sportstätten zu finden: "(7) Bei der Sportausübung durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 ist vom verantwortlichen Arzt ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren."

Warum nach Monaten mit unveränderter "Spitzensport-Regelung" nun diese, ich nenn's einmal, unbedachte Verschärfung kommt, obwohl ja eigentlich gelockert werden soll, ist nicht nachvollziehbar. Bisher war ein Arzt bzw. Ärztin zur Minimierung des Infektionsrisikos miteinzubeziehen, aber nicht in dieser federführenden Rolle explizit erwähnt. Aus unserer Sicht eine große Hürde für alle Anbieter/innen von Trainings und Wettkämpfen im Spitzensport.

Kinder- und Nachwuchssport bzw. Hobby-Sport

Die aktuell praktizierte Regelung mit 10er-Gruppen und max. zwei Betreuer/innen im U18-Nachwuchssport ist passé, jede sportliche Betätigung abseits des Spitzensports wird mit allen anderen "Zusammenkünften" gleichgestellt. Die Regelungen für Trainings und Wettkämpfe finden sich im § 8 Sportstätten und im § 13 Zusammenkünfte. Bei genauer Betrachtung wird auch hier manches "schärfer".

Ab 19. Mai kann in "sportarttypischen Gruppengrößen" auf nicht-öffentlichen Sportstätten, also im Stadion bzw. auf Sportplätzen, trainiert werden" (§ 13 (10) 9), Trainings in größeren Gruppen werden demnach möglich, die tatsächliche Personenanzahl kann jede/r selbst festlegen. Kurzfristige, sportarttypische Unterschreitungen des 2-m-Mindestabstands sind erlaubt. Also "normales" Leichtathletik-Training ist sehr gut möglich.

Für Laufgruppen, die im öffentlichen Raum unterwegs sind, gilt folgende Regelung: Höchstens zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten zuzüglich höchstens zehn Minderjähriger, gegenüber denen diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen (§ 13 (1) + (2)).

Neu: Maskenpflicht auf Sportplätzen!

Zurück zu den nicht-öffentlichen Sportstätten, also Stadien und Sportplätzen: Hier ist neu, dass die Betreiber/innen nun ein COVID-19-Präventionskonzept erstellen und einen COVID-19-Beauftragten bestellen müssen. Ebenfalls neu ist, dass immer - auch im Freien - FFP2-Maske getragen werden muss, außer bei der Sportausübung selbst oder in Feuchträumen. Ja, sie lesen richtig, IM FREIEN! Und zwar egal, ob 2-Meter-Abstand gehalten wird oder nicht.

Diskutiert haben wir diese Woche mit der Bundes-Sportorganisation mehrfach darüber, ob Trainer/innen die Maske während des Trainings abnehmen dürfen oder nicht. Die harte Lesart der Verordnung sieht nämlich vor, dass Sportstätten für Trainer/innen deren "Orte der beruflichen Tätigkeit" sind und sie im "Kundenverkehr" dauerhaft Maske tragen müssen - auch im Freien. Diese Auslegung sorgt bei uns für Kopfschütteln.

"Trainer/innen-Tätigkeit als Teil der eigentlichen Sportausübung"

Hier müssen wir im Sinne des Sports - entgegen der Interpretation der Bundes-Sportorganisation - einen anderen Weg anraten, den auch andere Bundes-Sportfachverbände (z.B. Eishockey) beschreiten: Der ÖLV rechnet die Betreuungstätigkeit des Trainers bzw. der Trainerin zur "Sportausübung" selbst. Die Argumente dafür sind, dass der/die Trainer/in ständig in Bewegung ist, vorzeigt, korrigiert und kommuniziert, "mit macht" und daher so Teil der eigentlichen Sportausübung ist. Eine Trainer/innen-typische "Verkleidung" mit Trainingsanzug, Sportschuhen, etc. ist im Fall des Falles sicherlich hilfreich, diese Argumentation zu unterstreichen.

Getestet - Geimpft - Genesen

Die "Drei G" werden seit Tagen von der Regierung getrommelt und halten nun auf allen Sportplätzen Einzug. Und sie sorgen für eine weitere Verschärfung in der Leichtathletik, obwohl ja Lockerungen angesagt waren.

War es bisher möglich, auf Sportstätten - ohne negativem Testergebnis - individuell zu trainieren, so ist das ab 19. Mai nicht mehr möglich. Die Betreiber/innen der Sportstätten haben sicherzustellen, dass von allen anwesenden Personen eine "geringe epidemiologische Gefahr" ausgeht. Alle Sporttreibenden, in der Verordnung als "Kunden" bezeichnet, haben "diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten" (§ 8 (4)). Welcher Nachweis (der "Drei G") gilt - und wie lange - ist in § 1 (2) der COVID-19-Öffnungsverordnung geregelt. Die üblichen 48 Stunden bei Schnelltests bzw. 72 Stunden bei PCR-Tests bleiben unverändert. Auf die anderen Sonderregeln nach Impfungen, etc. gehen wir hier aus Platzgründen nicht im Detail ein.

Regelmäßiges Testen wird bei Athlet/innen, Trainer/innen & Co. daher unerlässlich, außer man agiert nur als "Zusammenkunft im Spitzensport" (§ 15). In diesen geschlossenen Systemen reicht ein Test pro Woche.

"Der sportfreie Sonntag"

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren mussten bislang keinen negativen Test vorweisen. Diese "Nachwuchssportregelung" fällt aber ab 19. Mai weg. Anstelle werden "Ninja Pässe" für Kinder eingeführt, wo ihre negativen Testergebnisse aus den Schulen dokumentiert werden. Zahlreiche Medien berichteten in den letzten Tagen darüber. Diese Schultests sind 48 Stunden gültig und ermöglichen den Zutritt zu Sportstätten für Trainings und Wettkämpfe.

Da die Tests immer montags, mittwochs und freitags in den Schulen durchgeführt werden, ergibt sich aus einfacher Logik, dass der Schultest mit seiner 48-Stunden-Gültigkeit für Kinder und Jugendliche keinen Zutritt zu Sportstätten am Sonntag ermöglicht. "Der sportfreie Sonntag", wie man ihn salopp nennen könnte, droht daher, wenn kein zusätzlicher COVID-Test am Samstag oder Sonntag gemacht wird.

Keine Testpflicht für Kinder bis 10 Jahren

Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres bzw. alle Volksschulkinder (siehe § 19 (8)) keinen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr erbringen müssen. Außerdem müssen Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr keinerlei Maske tragen, ältere Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur einen herkömmlichen Mund-Nasen-Schutz.

Regelungen für Stadion-Wettkämpfe und Laufveranstaltungen

Wettkämpfe auf nicht-öffentlichen Sportstätten (im Stadion, auf Sportplätzen) sind einerseits als "Zusammenkünfte im Spitzensport" - wie seit Monaten praktiziert - möglich. Außerdem können Wettkämpfe auch als "Zusammenkünfte" nach § 13 abgehalten werden, unabhängig vom Leistungsniveau der teilnehmenden Sportler/innen.

"Zusammenkunft" bis 10 Personen

Wettkämpfe mit max. 10 Erwachsenen aus 10 unterschiedlichen Haushalten zuzüglich 10 Kinder sind die einfachste Variante, wobei mehrere solcher Gruppen auch gleichzeitig auf einer Sportstätte agieren können. Ein gut überlegter Zeitplan kann hier helfen. Personen, die zur Durchführung dieser "Zusammenkünfte" nötig sind, sind hier einzurechnen. Positiv bei dieser Kleinstvariante ist, dass nicht einmal eine Meldung an die Behörde erfolgen muss.

"Zusammenkunft" mit 11 bis 50 Personen

Hier kommt die Anzeigepflicht der "Zusammenkunft" dazu - siehe § 13 (3). Der Veranstalter eines solchen Wettkampfs, in der Verordnung als Zusammenkunft "ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit bis zu 50 Teilnehmern" bezeichnet, muss bis spätestens eine Woche vor der Veranstaltung diese bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen.

Mit dieser Regelung für Zusammenkünfte bis 50 Personen können auch Laufsportveranstaltungen abseits des Spitzensports abgewickelt werden. Ein wohl mühseliger Weg für alle Veranstalter, ihre Events in "50er-Tranchen" zu zerteilen.

Größere Wettkämpfe und Laufveranstaltungen sind derzeit nicht möglich - außer bei Anwendung der Regelung für "Zusammenkünfte im Spitzensport" (§ 15), wo die Obergrenze im Freien nach wie vor bei 200 Sportler/innen liegt.

Zuschauer/innen nur bedingt willkommen

Die freudig kommunizierte Zuschauer/innen-Regelung wird die Zuschauer/innen eher nicht zu Leichtathletik-Veranstaltungen zurückbringen. Denn die Zuschauer/innen dürfen niemals mit den Sporttreibenden, Betreuer/innen und Kampfrichter/innen zusammentreffen und sind als "separate Zusammenkunft" zu werten und zu behandeln. Ein Ding der Unmöglichkeit, wann man an die vorhandenen Stadien und Sportplätze denkt und da z.B. die Toilettensituation im Detail betrachtet.

"Contact-Tracing" wird aufwändiger

Zum Schluss dieses bereits sehr langen Artikels, muss noch auf die neue Regelung zur "Erhebung von Kontaktdaten" (§ 17) hingewiesen werden, der ebenso mehr Aufwand für Trainings und Wettkämpfe mit sich bringt. Die Betreiber der Sportstätten bzw. Verantwortlichen für "Zusammenkünfte" (§13 bis 15) sind verpflichtet, alle Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten zu erfassen.

Neben Name, Telefonnummer und ev. E-Mail-Adresse ist jetzt neu auch "Datum und Uhrzeit des Betretens" des jeweiligen Ort zu erfassen (§ 17 (2)). Bei Wettkämpfen wird dies wohl am besten über den bereits bekannten Anbieter sportveranstaltung.at oder ähnliche zu realisieren sein, wo die Daten erfasst und beim Eingang ein QR-Code gescannt und somit Datum und Uhrzeit festgehalten werden. 

Leichtathlet/innen sind geübt mit Hürden umzugehen, in diesem Sinne kämpfen wir uns durch die nächsten Wochen und hoffen auf echte Vereinfachungen ab Anfang Juli.

Foto (C) Pixabay

18/05/21 08:39, Text: Helmut Baudis

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