Nachfolgend die wichtigsten sportrelevanten Punkte, die bundesweit gelten, soferne sind nicht durch Bundesländer-Regelungen verschärft wurden. Unter 2-G-Nachweis wird geimpft und genesen verstanden. Die Übergangsregelung für Ein-Mal-Geimpfte gilt nicht mehr. Der Ninja-Pass gilt nach vor bei schulpflichtigen Kindern als 2-G-Nachweis.
- Nicht-öffentliche Sportstätten (indoor/outdoor) dürfen zur Sportausübung nur mit 2-G-Nachweis und zwischen 5-23 Uhr betreten werden.
- Auf nicht-öffentlichen Sportstätten muss bei der Sportausübung kein Abstand eingehalten werden.
- Zusammenkünfte indoor mit max. 25 und outdoor mit max. 300 Teilnehmer/innen sind möglich. Wobei mehrere Zusammenkünfte parallel zueinder stattfinden können, wenn keine Durchmischung erfolgt. Ab 51 Teilnehmer/innen ist ein Präventionskonzept, ein/e Präventionsbeauftrage/r und eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Bezirksbehörde vorgeschrieben. Ab 251 Teilnehmer/innen besteht zusätzlich eine Bewilligungspflicht.
- Spitzensport - wie bisher mit Konzept, ärztlicher Begleitung und laufenden Tests - ist ohne Teilnehmer/innenbeschränkung möglich (Zuschauer/innen: in Hallen max. 2.000 möglich, wenn Sitzplätze gekenntzeichnet sind und Plätze zugewiesen werden, außerdem ist 2-G- und zusätzlich Maskenpflicht).
- Für Personen ohne gültigem 2-G-Nachweis gilt: Sport nur im öffentlichen Raum möglich und mit 2-Meter-Abstand (ausgenommen zu Personen aus demselben Haushalt).
- Für Trainer/innen und Mitarbeiter/innen von Sportverbänden und -vereinen, deren Ort der beruflichen Tätigkeit die Sportstätte darstellt, gilt nach wie vor die 3-G-Regel (Antigentest mit 24-Std.- bzw. PCR-Test mit 72-Std.-Gültigkeit), wobei Betreiber von Sportstätten hier die Regeln verschärfen und z.B. von allen Anwesenden die Einhaltung der 2-G-Regel fordern können.
Außerdem ist es bundesweit wieder möglich, Schulturnsäle für das Vereinstraining zu nützen. Wichtig ist, dass dabei kein Kontakt der Vereinsmitglieder mit den Schüler/innen und Pädagog/innen erfolgt. Außerhalb der Tursäle gilt überall FFP2-Maskenpflicht, außerdem müssen natürlich alle Regelungen der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (wie 2-G-Kontrolle usw.) eingehalten werden.
COVID-Verordnung: strengere Maßnahmen in Wien, OÖ und Vorarlberg
Wie die Österr. Bundes-Sportorganisdation per Aussendung bekanntgab, gibt es in drei Bundesländern zusätzliche Verschärfungen, die für den Sportbetrieb relevant sind.
In Wien gilt, dass Sport indoor nur ohne Körperkontakt ausgeübt werden darf. Zudem gilt für Zusammenkünfte von mehr als 25 Personen - auch im Freien - die "2-G-Plus-Regelung". Es ist also ein zusätzlicher Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen. Außerdem ist die Gültigkeit der Tests in Wien nach wie vor strenger geregelt. Hier die aktuellen Vorgaben im Überblick:
- PCR-Tests gelten für Personen über 12 Jahre 48 Stunden.
- Antigen-Tests (zum Beispiel Teststraße, Apotheke) gelten nur mehr am Arbeitsplatz.
- Für Kinder von 6 bis 12 Jahren (plus maximal 3 Monate) gelten PCR-Tests 72 Stunden und Antigen-Tests 48 Stunden. Der vollständig geklebte “Ninja-Pass“ gilt auch über das Wochenende.
- Für Kinder und Jugendliche von 12 bis 15 Jahren gilt die 2,5G-Regel, PCR-Tests gelten 48 Stunden. Der „Ninja-Pass“ gilt nicht als Eintrittstest, jeder PCR-Schultest gilt einzeln für sich.
- Antigen-Selbsttests gelten nicht.
In Oberösterreich gilt der Lockdown noch bis 16. Dezember. Mit 17.12. gelten dann in Oberösterreich auch die Maßnahmen des Bundes.
In Vorarlberg gelten bezüglich der Sportausübung die Maßnahmen des Bundes, bei Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen indoor und outdoor dürfen maximal 500 Personen teilnehmen.
In den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark und Tirol gibt es keine abweichenden Regelungen bezüglich der Sportausübung im Vergleich zu den Maßnahmen des Bundes.