Sport Austria empfiehlt dabei folgende Vorgehensweise:
Sollten Sie auf Ihrer Webseite Google Fonts verwenden, setzen Sie sich bitte mit Ihrem IT-Dienstleister in Verbindung und nehmen Sie eine technische Überprüfung der Webseite vor. Wenn die von Google angebotene „dynamische“ Variante verwendet wird, ist diese unbedingt auf die „lokale“ umzustellen.
Wenn Sie bereits eine Schadenersatzforderung, z.B. der Anwaltskanzlei Mag. Hohenecker, erhalten haben, empfehlen wir die Forderung, da diese unserer Rechtsmeinung nach unbegründet ist, zu bestreiten. Dazu finden Sie ein entsprechendes Muster-Antwortschreiben im Anhang.
Hingegen muss das Auskunftsbegehren gemäß Art 15 DSGVO, das in dem Anwaltsschreiben gestellt wird, beantwortet werden. Dies sollte aber erst erfolgen, wenn die Anwaltskanzlei, wie im Muster-Antwortschreiben gefordert, eine entsprechende Vollmacht übermittelt und die Identität der Mandantin nachgewiesen hat.
Sollte Ihre Überprüfung ergeben, dass Sie gar keine Daten der Mandantin verarbeitet haben, ist es ausreichend eine „Negativauskunft“ zu erteilen.
Wurden hingegen Daten der Mandantin verarbeitet, ist eine entsprechend Auskunftserteilung fristgerecht zu übermitteln. Ein Vorlage dafür finden Sie z.B. auf der Webseite der Wirtschaftskammer Österreich.
Abschließend dürfen wir darauf hinweisen, dass diese Rechtsauskunft und das zur Verfügung gestellte Muster-Antwortschreiben ausschließlich Ihrer Information dienen. Diese wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Sport Austria kann für deren Vollständigkeit und Richtigkeit dennoch keine Haftung übernehmen.
Text: Sport Austria