Aktuelle COVID-19-Regelungen im Sportbereich

Know the Rules (C) Pixabay

Da uns jetzt vermehrt Anrufe bezüglich der aktuell gültigen COVID-19-Regelungen erreichen, wollen wir nachfolgend die aktuelle Situation für den Sportbereich wieder einmal kurz darstellen - auch die verschärften Vorschriften in Wien.

Derzeit gilt die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung, deren konsolidierte Gesamtfassung im Rechtsinformationssystem des Bundes online zur Verfügung steht. Wir beschränken uns nachfolgend auf die für den Sport relevanten Passagen.

Sport auf einer nicht-öffentlichen Sportstätten

Nicht-öffentliche Sportstätten sind Sportplätze, Stadien oder sonstige Sportanlagen, die von einem Betreiber verwaltet bzw. betrieben (geöffnet, geschlossen) werden.

  • Der Betreiber der Sportstätte hat jedenfalls einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept zu erstellen.
  • Alle Personen, die die Sportstätte betreten, müssen einen 3-G-Nachweis erbringen. Ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr (in Wien bis zum Ende des 6. Lebensjahres).
  • Es gibt derzeit keine Abstandsregeln und Masken sind nur in Innenräumen vorgeschrieben.
  • Ein Contact-Tracing ist nur erforderlich, wenn der Aufenthalt länger als 15 Minuten dauert. Wenn der Aufenthalt überwiegend im Freien erfolgt, entfällt diese Pflicht (§ 17 (8) 1).

Zusätzliche Regelungen für Zusammenkünfte (= Trainings und Wettkämpfe)

Diese sind in § 12 der Verordnung geregelt. Erst ab 100 Teilnehmer/innen, wobei hier alle Personen miteingerechnet werden (Sportler/innen, Trainer/innen, Kampfrichter/innen, Zuschauer/innen) sind zusätzliche Maßnahmen vorgeschrieben: Anzeigepflicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde mind. eine Woche vor der Zusammenkunft (Details § 12 (1) 1), Erstellung eines COVID-19-Präventionskonzepts, Ernennung eines COVID-19-Beauftragten, 3-G-Nachweispflicht für alle Personen, verpflichtendes Contact-Tracing.

Mehrere Zusammenkünfte können gleichzeitig stattfinden, wenn eine räumliche bzw. bauliche Trennung der beteiligten Personen möglich ist. Zum Beispiel: Trennung der Zuschauer/innen von den Sportausübenden. Wenn dies nicht möglich ist, müssen die Zuschauer/innen zu den Aktiven und Mitarbeiter/innen addiert werden.

Ab 500 Teilnehmer/innen muss um eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde angesucht werden.

Die Sonderregelung für Zusammenkünfte im Spitzensport (§ 14) bringt derzeit keine Erleichterungen. Im Gegenteil, dafür ist die Zusammenarbeit mit einem Arzt verpflichtend. Daher empfehlen wir aktuell alle Trainings und Wettkämpfe als Zusammenkünfte gemäß § 12 durchzuführen. 

Sport an öffentlichem Ort (= Park, Wiese)

Es gelten dieselben Regelungen wie für das Sporttreiben auf nicht-öffentlichen Sportstätten. Einziger Unterschied: Da es keinen Betreiber gibt, muss kein COVID-Präventionskonzepts bzw. COVID-Beauftragter per se verfügbar sein. Die Regelungen für Veranstalter von Zusammenkünften sind ident wie oben.

Was als 3-G-Nachweis gilt (Sonderregelung von Wien in Klammer)

Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (gemäß § 1 (2)) und damit als „Eintrittstest“ gilt:

  • ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf (Tests zur Eigenanwendung gelten in Wien überhaupt nicht!)
  • ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf (ab 1.9. in Wien für Personen über 12 Jahre: 24 Stunden)
  • ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf (ab 1.9. in Wien für Personen über 12 Jahre: 48 Stunden)
  • eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde
  • ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
    • Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
    • Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
    • Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf
  • ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde
  • ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage sein darf

Die in Kürze wieder durchgeführten Schultests werden wieder überall anerkannt.

3-G-Nachweis in Wien ab 6 Jahren, sonst ab 12 Jahren

Die größte Verschärfung in der Bundeshauptstadt ist folgende: In Wien muss der 3-G-Nachweis bei Trainings und Wettkämpfen bereits von Kindern ab 6 Jahren vorgelegt werden. In allen anderen Bundesländern erst für Kinder ab 12 Jahren.

01/09/21 01:47, Text: Helmut Baudis

zurück