Regelungen für das Training im Lockdown

Know the Rules (C) Pixabay

Seit heute 0:00 Uhr gilt die 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, die für den Sport natürlich auch erhebliche Auswirkungen hat.

Nachfolgend ein kurzer Überblick über die aktuell geltenden Regelungen, welche auch von der Österreichischen Bundes-Sportorganisation so interpretiert werden.

Training abseits der Spitzensport-Regelung

Aus § 11 (2) der Verordnung geht hervor, dass nicht-öffentliche Sportstätten (Sportplätze, Stadien etc.) im Freien benutzt werden dürfen, wenn dies der Sportstättenbetreiber zulässt und wenn Leichtathletik alleine oder mit folgenden Personen (siehe § 3 Abs. 1 Z  3 lit. a) betrieben wird:

  • dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
  • einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
  • einzelnen wichtigen Bezugspersonen (kann der/die Trainer/in sein), mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,

Es gibt keine Regelung wieviele Personen gleichzeitig eine Sportanlage nutzen dürfen. Das Sporttreiben in Hallen und anderen geschlossenen Räumlichkeiten (z.B. Kraftkammer) ist nicht erlaubt. Außerdem gilt wieder die 2-Meter-Abstandregel zu haushaltsfremden Personen. Die Sportstätte muss nach Beendigung des Trainings gleich verlassen werden. Die 2-G-Regel gilt weiterhin auf allen Sportstätten.

Spitzensport-Regelung nur mit verantwortlichem Arzt anwendbar

Spitzensportler/innen können im Freien und auch in Hallen bzw. Innenräumen trainieren, alleine und auch in Gruppen, allerdings müssen die Vorgaben gemäß § 11 und § 15 erfüllt werden. Und das ist nicht mehr ganz so einfach wie bei den letzten Lockdowns, da eine wesentliche Formulierung im Frühling 2021 präzisiert wurde und seither fortgeschrieben wird.

Spitzensport ist nach wie vor sehr "weich" definiert, denn hier wird unverändert auf § 3 Z 6 Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 verwiesen: "Wettkampforientierter Sport mit dem Ziel, nationale oder internationale Höchstleistungen hervorzubringen." Aus ÖLV-Sicht sollten hier alle Personen umfasst sein, die sich auf die Teilnahmen an österreichischen Meisterschaften vorbereiten bzw. deren Teilnahmelimits erfüllt haben.

Anders als bei den bisherigen Lockdowns wird aber, wenn die Spitzensport-Regelung - siehe § 11 (3) und (4) - angewandt wird, die Einbindung eines Arztes vorgeschrieben. Wortwörtlich heißt es: "Bei der Sportausübung durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 ist vom verantwortlichen Arzt ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren." Hier sieht man, dass die Verantwortlichen wohl dann doch eher nur die Fußball-Bundesligaklubs mit ihren Teamärzten bzw. einen viel engeren Personenkreis (Nationalteam, absolute Top-Athlet/innen) im Auge haben.

Das dort geforderte COVID-19-Präventionskonzept muss folgende Punkte der Verordnung erfüllen, nämlich einerseits jene aus § 2 Abs. 6

  • spezifische Hygienemaßnahmen,
  • Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
  • Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
  • gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken,
  • Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen,
  • Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,
  • Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Aufsicht der Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung.

als auch jene aus § 11 Abs. 4

  • Vorgaben zur Schulung von Sportlern, Betreuern und Trainern in Hygiene sowie zur Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
  • Verhaltensregeln für Sportler, Betreuer und Trainer außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
  • Vorgaben zu Gesundheitschecks vor jedem Training und Wettkampf,
  • Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
  • Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
  • Vorgaben zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainings und Wettkämpfen,
  • bei Auswärtswettkämpfen Vorgaben über die Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, falls eine SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer im epidemiologisch relevanten Zeitraum danach aufgetreten ist.

Die große Frage wird daher sein, welcher Arzt bzw. welche Ärztin sich für die Verfassung und Einhaltung des COVID-19-Präventionskonzepts für den regelmäßigen Trainingsbetrieb zur Verfügung stellen wird. Regelmäßige COVID-Tests von allen Personen sind unerlässlich.

Training im öffentlichen Raum

Für Trainings im öffentlichen Raum gelten dieselben Regelungen wie auf Sportstätten. Das Laufen in Gruppen in Parks, im Wald oder auf Feldern ist daher auch dort nicht zulässig.

Wettkämpfe im Spitzensport

Wettkämpfe sind im Freien und auch in Hallen möglich, wenn sie nach § 15 "Zusammenkünfte im Spitzensport" abgehalten werden. Die Obergrenzen sind mit 100 Personen indoor und 200 Personen outdoor vorgesehen. Auch diese Regelung hatten wir bereits einmal.

22/11/21 10:22, Text: Helmut Baudis

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