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In der Leichtathletik anerkannte Zeitnehmungs-Systeme

Zeitnehmungssystem im Einsatz (C) GEPA-pictures

Immer wieder wird von WettkampforganisatorInnen die Frage nach den zulässigen „Zeitnehmungs-Systemen“ gestellt, vor allem im Hinblick darauf, eine Zielbild-Zeitnehmung („Photo-Finish“) wegen des organisatorischen und finanziellen Aufwands vermeiden zu können.

Dieses Thema ist in den IWR Regel 165 (neu: TR19) ausführlich geregelt. Es sind folgende 3 Verfahren offiziell anerkannt:

1. Handzeitnahme

Hierzu sind manuell bedienbare elektronische Zeitmesser mit Digitalanzeige zu verwenden („Uhren“), ältere, mechanische bzw. analoge Stoppuhren sind nicht mehr zugelassen.

Hinweis:

Die App „Sprinttimer“ wird im Bereich des ÖLV nur als Handzeitnahme akzeptiert, da der Beginn der Zeitnehmung nicht durch ein Startmikrofon ausgelöst wird, sondern per Hand oder durch den Schall des Startrevolvers über teilweise große Entfernung. Eine Verwendung zum Beispiel als Backup-Zeitnehmung ist natürlich möglich. Bei Einsatz des Sprinttimers müssen die Ergebnisse wie immer bei Handstoppung durch Zusatz „h“ bzw. die Verwendung des Handstoppung-Symbols in ATHMIN in der Ergebnisliste gekennzeichnet und in vollen Zehntelsekunden (ggf. aufgerundet) angegeben werden.

2. Vollautomatische Zeitmessung mit Zielbildsystem

Hier wird das System durch das Startsignal (automatisch) in Gang gesetzt und der Zieleinlauf durch eine auf Höhe der Ziellinie angebrachte Kamera mit mindestens 100 Bildern pro Sekunde aufgenommen, wobei das Bild mit einer in 0,01 Sekunden eingeteilten Zeitskala synchronisiert sein muss.

Gängige Systeme sind hier ALGE OPTI c2 und c3, Finish Lynx etc.

Ältere Nationale Wettkampfbestimmungen des ÖLV zu den technischen Anforderungen sind hier bereits überholt und werden bei nächster Gelegenheit außer Kraft gesetzt.

3. Transponder-Zeitmessung

Dies ist jedoch nur für Wettkämpfe gem. Regel 230 (TR54) – Gehwettbewerbe, die nicht vollständig in einer Leichtathletikanlage stattfinden -, für Wettkämpfe gem. Regel 240 (TR55) und gem. Regel 250-252 (TR56 und TR57):

Hier wird ein Transponder am Körper des Athleten bzw. der Athletin (z.B. auf der Rückseite der Startnummer) angebracht, der die Zeitnahme für Zwischen- und Endzeiten mittels Funk auslöst (der Start der Zeitnahme muss durch den Startrevolver ausgelöst bzw. mit dem Startsignal synchronisiert werden).

Zu beachten ist, dass es zur Transponder-Zeitmessung Nationale Wettkampfbestimmungen gibt, die weitere Details regeln (IWR R 165.24 bzw. TR19.24)

Ältere Systeme, wie zum Beispiel reine Lichtschranken-Messung oder unzureichende Videoaufnahmen (ohne synchronisierte Zielbild-Kamera wie oben beschrieben) sind nicht mehr zulässig. Es können die Leistungen nicht als bestenlistenfähig anerkannt werden!

Text (C) Mag. Thomas Eckel
ITO/NTO, Melde- und Ordnungsreferent, stv. Kampfrichterreferent

Foto (C) GEPA-pictures

26/06/20 15:29, Text: Helmut Baudis

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