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Die Verordnung für das Training der Spitzensportler/innen

Know the Rules (C) Pixabay

Der Bundesminister für für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat heute Abend die 162. Verordnung erlassen, die das Training der Spitzensportler/innen ab Montag, 20. April 2020, regelt.

Die Gesamtfassung finden Sie hier online, nachfolgend der wichtigste Absatz für alle Leichtathletinnen und Leichtathleten.

§ 5. (1) Das Betreten von Sportstätten ist verboten.

(2) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind Betretungen nicht öffentlicher Sportstätten

1. durch Spitzensportlerinnen und Spitzensportler im Sinne des § 3 Z 8 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben, daraus Einkünfte erzielen und bereits an internationalen Wettkämpfen im Sinne des § 3 Z 5 BSFG 2017 teilgenommen haben, sowie deren Betreuerinnen bzw. Betreuer und Trainerinnen bzw. Trainer. Zwischen Spitzensportlerinnen bzw. Spitzensportlern, Betreuerinnen bzw. Betreuern und Trainerinnen bzw. Trainern ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dabei ist darauf zu achten, dass Trainingseinheiten, sofern möglich, nicht in geschlossenen Räumlichkeiten erfolgen. Bei Trainingseinheiten in geschlossenen Räumlichkeiten hat pro Person 20 m² der Gesamtfläche der Räumlichkeit zur Verfügung zu stehen. Dies gilt auch für Gemeinschaftsräume.

Da zwei Mal auf das Bundes-Sportförderungsgesetz (BSFG) aus dem Jahr 2017 verwiesen wird, führen wir die beiden relevanten Passagen nachfolgend an.

§ 3 Z 5 BSFG 2017: Internationale Wettkampfveranstaltung (Internationale Meisterschaft): Wettkampfveranstaltung, die im Rahmen der Bestimmungen des International Olympic Committee (IOC), des International Paralympic Committee (IPC), des Europäischen Olympischen Comités (EOC), einer Organisation der International Organisations of Sports for Disabled (IOSD), der International World Games Association (IWGA), von Special Olympics oder eines internationalen Sportfachverbands stattfindet oder bei der technische Funktionärinnen/Funktionäre der Wettkampfveranstaltung von diesen benannt werden;

§ 3 Z 8 BSFG 2017: Spitzensportlerinnen/Spitzensportler: Sportlerinnen/Sportler, die Sport mit dem ausdrücklichen Ziel betreiben, Spitzenleistungen im internationalen Maßstab zu erzielen;

Abschließend sei festgehalten, dass unter Berücksichtigung dieser Verordnung die Betreiber der Sportstätten für sich selbst regeln, wer, wann, wo und wie trainieren darf!

18/04/20 20:59, Text: Helmut Baudis

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