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Neue Verordnung des Gesundheitsministeriums

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Mit der 231. Verordnung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wurden die COVID-19-Lockerungen an den aktuellen stand der Infiziertenzahlen adaptiert.

Wie bereits angekündigt, kommt es nun auch bei Sportveranstaltungen zu deutlichen Lockerungen.
Nach § 10 (2) sind

  • ab 29. Mai Veranstaltungen bis 100 Personen erlaubt,
  • per 1. Juli 2020 Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen im Freiluftbereich zulässig und
  • per 1. August Veranstaltungen im Freiluftbereich mit bis zu 750 Personen erlaubt. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen.
  • Mit der Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sind per 1. August 2020 sogar Freiluft-Veranstaltungen mit bis zu 1250 Personen möglich. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. Voraussetzung für die Bewilligung ist ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters.

Die vom Gesundheitsminister verordnete Abstandsregel zu Personen, die nicht im selben Haushalt leben, bleibt dabei aufrecht. Der Veranstalter muss garantieren, dass zwischen den einzelnen Läufern/Gehern immer der geforderte Abstand von 2 Metern eingehalten werden kann. Dieser Abstand kann ausnahmsweise lt. 11. § 8 Abs. 2 der  Verordnung kurzfristig (z.B. beim Überholen) unterschritten werden.

COVID-19-Beauftragter

Jeder Organisator von Veranstaltungen mit über 100 Personen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Hierzu zählen insbesondere:

  • Regelungen zur Steuerung der Besucherströme,
  • spezifische Hygienevorgaben,
  • Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
  • Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
  • Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken.

Wie sieht es mit Krafttrainingsräumen aus?

Unklar ist jedoch weiterhin, wie es mit dem Training in Kraftrainingsräumen aussieht. Auch von Leichtathleten regelmäßig genutzte Fitnesscenter müssen weiterhin auf klare Richtlinien zur Wiederöffnung warten. Einzelne Hinweise finden sich zwar in der 231. Verordnung unter § 7. Beherbergungsbetriebe, Klarheit bringen diese Absätze zu diesem Thema jedoch nicht.

Die vollumfängliche Verordnung des Bundesministeriums findet ihr auf ris.bka.gv.at.

27/05/20 13:00, Text: Bernhard Rauch

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